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   VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 108.15   

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VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 108.15 (https://dejure.org/2016,19568)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2016 - 1 K 108.15 (https://dejure.org/2016,19568)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - 1 K 108.15 (https://dejure.org/2016,19568)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 1 N 63.07

    Umbenennung eines Teils der Kochstraße in Rudi-Dutschke-Straße bestätigt

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 108.15
    a) Straßenbenennungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nur, soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 - OVG 1 N 63.07, juris Rn. 8).

    § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dem Anwohner der Straße einen darüber hinausgehenden rechtlichen Schutz seiner Interessen in Bezug auf den Straßennamen als Bestandteil seiner Adresse zu gewähren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008, a. a. O., juris Rn. 6 m. w. N.).

    Diese Verwaltungsvorschriften sind deshalb ebenso wenig wie § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG dazu bestimmt, auch den Interessen der Anwohner zu dienen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008, a. a. O., juris Rn. 16).

    Auch wenn die Würdigung einer Persönlichkeit unterschiedlich ausfällt, darf deren Name für die Straßenbenennung gewählt werden, ohne dass dadurch gegen das Gebot zu Neutralität und Sachlichkeit verstoßen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008, a. a. O., juris Rn. 18).

    Bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten, mögen sie für ein Unternehmen auch von erheblicher Bedeutung sein, sind auch unter Berücksichtigung des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008, a. a. O., juris Rn. 11 m. w. N.).

    Die Benennung als adressatenloser und sachbezogener Verwaltungsakt spricht selbst keine Ge- oder Verbote aus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008, a. a. O., juris Rn. 12 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 13.08.1996 - VerfGH 29/96

    Umbenennung einer Straße nach StrG BE § 5 Abs 1 verletzt nicht die allgemeine

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 108.15
    Dieses Verständnis des § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG als einer allein im öffentlichen Interesse bestehenden und einzelnen Bürgern, auch Anwohnern, keine wehrfähige Rechtsposition vermittelnden Vorschrift steht mit der Verfassung von Berlin nicht in Widerspruch (VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96, LVerfGE 5, 10 [13]).

    Schließlich stellt die Straßenbenennung trotz der an sie anknüpfenden rechtlichen Folgen, etwa in Gestalt von gesetzlichen Pflichten zur Mitteilung der Adressenänderung, keinen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 7 VvB geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. August 1996, a. a. O., juris Rn. 7).

  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 108.15
    Liegt eine den Verwaltungsvorschriften entsprechende ständige Verwaltungspraxis vor und weicht die Behörde im Einzelfall davon ab, führt dies im Außenverhältnis zum Bürger lediglich zur Rechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25/02, juris Rn. 17 m. w. N.) und nicht gleichbedeutend zur Annahme willkürlichen behördlichen Handelns.
  • BVerwG, 30.06.2015 - 9 B 85.14

    Äquivalenzprinzip bei Sondernutzungsgebühren (hier: für ein Werbeplakat)

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 108.15
    Sie darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85/14, juris Rn. 5 m. w. N.; Urteil der Kammer vom 3. September 2009 - VG 1 A 68.08, S. 5 f.).
  • VG Berlin, 09.05.2007 - 1 A 76.06

    Klage gegen die teilweise Umbenennung der Kochstraße in Rudi-Dutschke-Straße

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 108.15
    Sie machen geltend, die Straßenbenennung verletze jedenfalls das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - bzw. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB (Urteil der Kammer vom 9. Mai 2007 - VG 1 A 76.06, S. 10 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 17.02.2015 - VerfGH 130/14

    Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Entscheidung durch Berücksichtigung

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2016 - 1 K 108.15
    Daran fehlt es, wenn sich die Behörde mit der Rechtslage auseinandersetzt und ihre Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2015 - VerfGH 130/14, juris Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.).
  • VG Berlin, 06.07.2023 - 1 K 102.22

    Mohrenstraße darf umbenannt werden

    Obwohl diese dingliche Allgemeinverfügung nicht an den Kläger adressiert ist, erscheint eine Rechtsverletzung des Klägers als Anwohner möglich, weil er geltend macht, dass die Umbenennung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstoße (vgl. die insoweit einhellige Rechtsprechung in Bezug auf Anwohner bei Straßen(um)benennungen: Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 - 1 K 108.15, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 - 1 N 63.07, juris Rn. 6; VG Hannover, Urteil vom 3. März 2011 - 10 A 6277/09, juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 09. Februar 2017 - 20 K 7476/15, juris Rn. 26; VG Arnsberg, Urteil vom 6. Juli 2017 - 7 K 2009/16, juris Rn. 22 f.).

    Daran fehlt es, wenn sich die Behörde mit der Rechtslage auseinandersetzt und ihre Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 - 1 K 108.15, juris Rn. 17).

    Die AV Benennung dient als reines Innenrecht der Verwaltung ausschließlich dazu, die bei der Straßenbenennung zu beachtenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG zu konkretisieren und das Verfahren zu vereinheitlichen (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 - 1 K 108.15, juris Rn. 21).

    Sie darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 - 1 K 108.15, juris Rn. 30 m. w. N.).

  • VG Berlin, 09.08.2022 - 1 K 88.22

    Mohrenstraße: Umbenennung nur von Anwohnern angreifbar

    § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dem Anwohner der Straße einen darüberhinausgehenden rechtlichen Schutz seiner Interessen in Bezug auf den Straßennamen als Bestandteil seiner Adresse zu gewähren (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., juris Rn. 6 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2016 - 1 K 108.15 -, juris Rn. 16).
  • VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen und

    Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil mit Rücksicht auf das Unterliegen der Klägerin in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt (Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 - VG 1 K 108.15, BeckRS 2016, 48734).
  • VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 82.15

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung weiterer

    Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil mit Rücksicht auf das Unterliegen des Klägers in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt (Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 - VG 1 K 108.15, BeckRS 2016, 48734).
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